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Art. 102 des Altengesetzes besagt, dass „die Aneignung oder Abzweigung von Eigentum, Einkünften, Renten oder anderen Einkünften von älteren Menschen, die ihnen eine andere Verwendung als ihren Zweck verschaffen“, ein Verbrechen darstellt, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren und einer Geldstrafe geahndet wird.