Benachrichtigung über den Aufenthalt (Abschnitt 38)
Antrag auf Benachrichtigung einer fremden Unterkunft Für Betriebe. Mitteilung des Wohnsitzes des Ausländers nach § 38, des Hausbesitzers oder des Inhabers des Hauses Oder der Hotelmanager, der einen Ausländer erhält, der sich vorübergehend im Königreich aufhalten darf, muss den zuständigen Beamten bei der Ausländerbehörde in der Wohnanlage oder im Hotel benachrichtigen Innerhalb von vierundzwanzig Stunden Von dem Zeitpunkt an, an dem sich der Ausländer aufhält Kann über mobile Anwendungen benachrichtigt werden
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